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Ein Baulückenkataster beinhaltet alle bekannten unbebauten oder geringfügig bebauten Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes (§ 30 und § 33 BauGB) oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 3 BauGB) einer Stadt bzw. Gemeinde, die sofort oder in absehbarer Zeit bebaubar sind. Die gesetzliche Grundlage bildet der im Baugesetzbuch stehende Paragraf § 200 Abschnitt 3. Dieser regelt den Rahmen für eine Veröffentlichung dieser Flächen. Betroffene Grundstückseigentümer können der Veröffentlichung ihrer Flächen widersprechen. Im Kataster werden nur Informationen zu Grundstücken (Flur- und Flurstücksnummer), Straßennamen oder Angaben zur Grundstücksgröße geführt. Eigentümerinformationen zu Flächen oder auch Gewerbeflächen sowie Informationen zu möglichen Grundstückspreisen umfasst das Kataster nicht.
Mit dem Baulückenkataster können sich bauwillige Personen einen Überblick über vorhandenes und theoretisch mobilisierbares Baulandpotential innerhalb des besiedelten Gebietes verschaffen. Ein Baulückenkataster ist ein wertvolles Werkzeug zur Unterstützung der Kommunen und Städte bei dem Ziel, bereits erschlossene Bereiche im Sinne einer flächensparenden Siedlungs- und Stadtentwicklung zu mobilisieren und zu bebauen.
Damit können die technische Erschließung effizient genutzt und Kosten gespart werden. Des Weiteren kann eine Neuinanspruchnahme von Siedlungsflächen reduziert und damit die Versiegelung der Böden vermieden werden.
Das Baulückenkataster begründet keinen Rechtsanspruch auf Bebauung, d.h. aus dem Kataster können keinerlei planungs- oder bauordungsrechtliche Ansprüche abgeleitet werden. Dies bedeutet, die Aufnahme einer Fläche oder eines Flächenteils in das Baulückenkataster ersetzt nicht die Baugenehmigung. Weiter begründet sie kein Baurecht und behauptet ein solches Recht auch nicht.
Die Bebaubarkeit der jeweiligen Fläche bzw. des jeweiligen Grundstücks kann im Einzelfall im Rahmen einer Bauvoranfrage oder eines Bauantrages von der zuständigen Behörde geprüft werden.
Im Baulückenkataster werden aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Namen oder Kontaktdaten der Eigentümer veröffentlicht. Dadurch kann auch zu einem späteren Zeitpunkt ein Widerspruch zur Darstellung im Kataster eingereicht werden. Interessierte Bauwillige können sich bei der zuständigen Kommune melden und ihre Interessenbekundung für ein Grundstück einreichen. Diese wird an die jeweiligen Grundstückseigentümer weitergeleitet.
WICHTIG: Eine Entscheidung zur Kontaktaufnahme mit einem Interessenten obliegt nur dem Eigentümer der potenziellen Baufläche. Die Entscheidung ist freiwillig.
Es werden nur Baulücken, die bereits jetzt Baurecht besitzen, in das Baulückenkataster aufgenommen. Sie sind grundsätzlich sofort bzw. kurzfristig bebaubar und liegen an einer öffentlichen Straße zwischen anderen bebauten Grundstücken. Erschließungsanlagen sind vorhanden oder können ohne erheblichen Aufwand hergestellt werden. Geringfügig genutzte Grundstücke, die beispielsweise mit einer Gartenlaube, Garage o.ä. bebaut sind, werden ebenfalls als Baulücke bezeichnet. Grundstücke, die durch Bauleitplanung oder Teilung eine sinnvolle Nachverdichtung erfahren könnten, werden nicht berücksichtigt. Die im Baulückenkataster dargestellten Baulücken werden lediglich als potenzielles Bauland ausgewiesen. Für alle Grundstücke gelten die aktuellen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften.
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